E-Mobilitätsförderung für Unternehmen 2024
Vor kurzem wurde die Verlängerung der E-Mobilitätsoffensive für das Jahr 2024 bekannt gegeben. Die neuen Richtlinien bringen im Vergleich zum Vorjahr einige Änderungen für Unternehmen mit sich und gelten seit 01. April 2024 bis Ende März 2025.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Weiterhin keine Förderung für die Anschaffung von E-Autos
Auch im Förderjahr 2024 wird die Anschaffung neuer E-PKW (BEV und FCEV der Klassen M1 und N1 mit ≤2 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht) von Unternehmen nicht unterstützt. Antragsberechtigt sind, neben Privatpersonen, auch weiterhin nur soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing-Betreiber und Taxiunternehmen. Die Förderhöhe bleibt mit 2.000 Euro gegenüber dem Vorjahr unverändert, allerdings werden ab diesem Jahr keine Plug-In-Hybride mehr gefördert.
Anschaffung von E-Nutzfahrzeugen bis Klasse M2 gefördert
Wie im Vorjahr wird die Anschaffung von E-Nutzfahrzeugen für Unternehmen auch weiterhin gefördert. Neu ist, dass nun auch schwere E-Nutzfahrzeuge, E-Sonderfahrzeuge und größere E-Busse vom E-Mobilitätsbonus profitieren. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der jeweiligen Fahrzeugklasse und beträgt für E-Nutzfahrzeuge der kleinsten Klasse N1 (>2,0 Tonnen bis ≤2,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht) bis zu 6.000 Euro. Für die höchste Klasse M2 gibt es bis zu 20.000 Euro.
Neue Bedingungen für die Förderung von Ladeinfrastruktur
Die Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladestationen (Standsäulen oder Wallboxen) wird auch in diesem Jahr mit bis zu 30.000 Euro gefördert. Die Voraussetzungen für den Erhalt haben sich aber geändert:
- Diskriminierungsfreier Zugang (gilt für Tarife, Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden sowie sonstige Nutzungsbedingungen)
- Marktübliche & transparent ausgewiesene Nutzungsentgelte
- Öffentliche Zugänglichkeit und Nutzbarkeit muss jederzeit gewährleistet sein.
- Verpflichtende Eintragung in das Ladestellenverzeichnis der E-Control
- Ladepunkte müssen digital vernetzt sein und intelligentes Laden muss möglich sein
- Bei Ladestationen über 50 kW muss die Bezahlung mit gängigen Zahlungsmitteln (Debit-/Kreditkarten) oder kontaktlos ohne vorherige Registrierung möglich sein.
Auch die Errichtung von nicht öffentlich zugänglichen Ladestationen wird mit bis zu 15.000 Euro gefördert. Voraussetzungen für den Erhalt sind lediglich, dass die Ladesäulen von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert und bei einer Leistung ≥3,6 kVA beim Netzbetreiber gemeldet werden. Außerdem muss die Ladeinfrastruktur kommunikationsfähig und in ein Lastmanagement integrierbar sein.
Neue Antragsfristen
Bei den Antragsfristen wird nun zwischen einer Einzelmaßnahme und kombinierten Maßnahmen unterschieden. Bei der Einzelmaßnahme wird nur ein Förderantrag für ein E-Fahrzeug oder eine E-Ladeinfrastruktur gestellt. In diesem Fall muss die Förderung nach der Umsetzung beantragt werden. Bei den kombinierten Maßnahmen wird ein Förderantrag für ein E-Fahrzeug in Kombination mit einer E-Ladeinfrastruktur oder E-Mobilitätsprojekte gestellt. In diesem Fall muss die Förderung bereits vor der Umsetzung beantragt werden.
Detaillierte Informationen zur E-Mobilitätsförderung 2024 sowie eine Checkliste zur Antragstellung finden Sie hier. Alternativ hilft Ihnen Ihr/e persönliche/r KundenbetreuerIn gern weiter.